Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als anerkannt und sind ausschließlich maßgebend, soweit nicht eine anderweitige Abrede getroffen ist. Dies gilt auch für Folgeaufträge.
Anderslautende Bedingungen, insbesondere vorformulierte Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn sie zeitlich nach unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen datieren und ohne, dass wir solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen brauchen.

1. Vertragsabschluss
Unsere Angebote stellen eine rechtlich unverbindliche Kontakt-aufnahme dar und verpflichten uns erst, wenn wir die Annahme der Bestellung schriftlich oder mündlich bestätigt haben. Sollten wir diese nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang bestätigt haben, ist der Besteller berechtigt, den Auftrag zu kündigen.

2. Preise
Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart, in EURO ab Werk, also ausschließlich Verpackung und Fracht.

3. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen, wird 2 % Skonto gewährt.
Die Zahlung muss bargeldlos auf eines unserer Konten erfolgen. Eventuelle fiskalische Kosten oder Kosten von ausführenden Kreditinstituten werden von uns nicht anerkannt.

4. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt erst, wenn der Auftrag in allen Punkten klargestellt ist. Von uns angegebene oder von unserem Vertrags-partner genannte Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn dieser auf die strikte Einhaltung hingewiesen hat und wir die Einhaltung bestätigt haben.
Lieferverzug liegt nicht vor, wenn sich unsere Lieferung ganz oder teilweise durch Streik, höhere Gewalt, Feuer, nicht rechtzeitigen Eingang von Material, unverschuldete Fertigungsstockung oder ähnliche Umstände verzögert.
Befinden wir uns jedoch im Lieferverzug, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Wir haften weder für einen unmittelbaren noch für einen mittelbaren Verzögerungsschaden unseres Vertragspartners. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Produkt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung des Vorbehaltsprodukts im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Produkts durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung jetzt schon an.

6. Gewährleistung
Unsere Abnehmer sind zur unverzüglichen Untersuchung der von uns gelieferten Ware verpflichtet.

a) Zeigt sich ein Mangel, so ist er spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Sendung am Bestimmungsort uns gegenüber schriftlich zu beanstanden.
b) Handelt es sich um verdeckte Mängel, so ist die Mängelrüge unverzüglich nach Aufdeckung des Mangels zu erheben.
c) Zeigen sich Mängel erst im Zuge von Einbau/Verarbeitung ist unser Vertragspartner bei gegebenem Anlass verpflichtet, die voraussichtliche Erhebung der Mängelrüge zu einem Zeitpunkt anzukündigen, zu welchem die Ankündigung nach der Auffassung des redlichen Verkehrs geboten ist. Im Übrigen ist in solchen Fällen innerhalb angemessener Frist zu rügen.
Wird nicht nach a) bis c) verfahren, so gilt unsere Lieferung als vorbehaltlos angenommen.

Soweit die Mängelrüge rechtzeitig und berechtigt ist, steht uns nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder zum kostenlosen Umtausch des Liefergegenstandes unter Ausschluss aller anderen Gewährleistungsansprüche zu.
Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

Schadenersatzansprüche wegen positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sowie aus Mängelgewährleistung sind gegen uns sowie gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder ähnliche Umstände hervorgerufen werden.

Die Gewährleistung beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbe-seitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für die ausgebesserten oder ersetzten Teile mit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung.

7. Sonstiges
Bei Anfertigung irgendwelcher Produkte nach Muster oder Zeichnungen wird jede Verantwortung für Verletzung von Schutzrechten Dritter ausdrücklich abgelehnt. Der Besteller haftet uns für alle Schäden, die uns in diesem Fall durch etwaige Verletzung von Schutzrechten entstehen könnten und hat hierfür Ersatz zu leisten, auch wenn er die Verletzung des Schutzrechtes nicht zu vertreten hat.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, sowie für die Erbringung aller sonstigen beiderseits geschuldeten Leistungen im Zuge eines Gewährleistungsfalls ist Plauen. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Abschluss und evtl. zukünftigen Abschlüssen gleich aus welchem Grund gilt das Amtsgericht Plauen als vereinbart.
Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNCITRAL-Abkommen) wird ausgeschlossen.